Wochenbericht für die 46. Kalenderwoche 2020

Liebe Leserinnen und Leser meines Wochenberichts,

vor kurzem hat die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur neuen GAP-Förderperiode vorgelegt. Im Rahmen des Trilogs werden diese ab dieser Woche mit dem Rat und dem EP diskutiert. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat dies zum Anlass genommen, um zum Thema „Green Deal –Was ändert sich in der Agrarpolitik?“ am vergangenen Montag zu diskutieren, denn zwei der zehn wichtigsten Punkte betreffen auch die Landwirtschaft. Neben dem Ziel der CO2-Reduzierung, die auch die Landwirtschaft betrifft, geht es um eine Verbesserung der Ökosysteme und der Biodiversität sowie um eine neue Landwirtschaftsstrategie, die den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und Antibiotika deutlich reduzieren möchte. Gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Isermeyer (Präsident des Thünen-Instituts), Maria Noichl (MdEP) und Jürgen Barth (Sprecher für Umwelt und Landwirtschaft im Landtag Sachsen-Anhalt) haben wir darüber diskutiert, wie die Zielbilder für die Landwirtschaft der Zukunft aussehen und ob wir einen neuen Gesellschaftsvertrag brauchen. Denn unser Planet steuert auf den Klimakollaps zu. Frieden, Freiheit und Wohlstand in der Welt hängen in Zukunft davon ab, ob wir die ökologischen Grenzen respektieren. Dafür müssen wir unsere Art zu leben anpassen. Wie aber sieht eine ökologische Wende aus, die auch sozial gerecht ist? Welche Ansätze sind bereits heute erfolgreich – in Deutschland, in Europa, in anderen Teilen der Welt?“

Diskussionsveranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung

Liebe Leserinnen und Lesern, in dieser Woche haben mich viele E-Mails und Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern erreicht, die sich über den Entwurf für ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz sorgen.
Ich weiß, dass die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen einem jeden einzelnen und unserer Gesellschaft im Allgemeinen viel abverlangen. Doch leider sehen wir, dass die pandemische Lage noch andauern wird. Es ist sicher richtig, dass die aktuelle Zahl der Todesfälle in Bezug auf die Bevölkerungszahl derzeit „nicht besonders ins Gewicht fällt“, obwohl das schon sehr zynisch klingt. Bei den Schutzmaßnahmen geht es aber darum, mitzuhelfen, dass die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Menschen nicht sprunghaft stark ansteigt und dann zu viele Menschen gleichzeitig entsprechende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern in Anspruch nehmen müssen. Oft wird argumentiert, dass wir im Vergleich zu anderen Ländern ein gut ausgebautes Gesundheitssystem haben und die Anzahl unserer Intensivbetten größer ist. Das mag durchaus richtig sein. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass nicht allein Betten über eine gute Intensivbehandlung entscheiden. Denn es braucht auch genügend Pflegepersonal. Unabhängig davon wie gut unser Gesundheitswesen ausgestattet ist, hat auch unser System Grenzen. Es geht darum, eine Situation, wie sie beispielsweise in Italien zu Beginn der Pandemie oder in den USA zu beobachten war, in Deutschland möglichst zu vermeiden.

Aus diesem Grund sollen die Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nun gesetzlich präzisiert werden. Dazu muss man wissen, dass das Infektionsschutzgesetz bereits heute die Länder ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie festzulegen und dabei auch in Grundrechte einzugreifen.
In dem Entwurf für ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, das derzeit parlamentarisch beraten wird, ist die Einführung eines neuen Paragrafen 28a im Infektionsschutzgesetz vorgesehen, mit dem mögliche Schutzmaßnahmen der Länder für die Dauer der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite beispielhaft konkretisiert werden. Diese Maßnahmen sind nicht unbefristet, wie oft behauptet wird. Sie sind zeitlich befristet und auf die Bekämpfung von SARS-CoV-2 beschränkt. Zudem sollen die Schutzmaßnahmen weiterhin das jeweilige regionale Infektionsgeschehen berücksichtigten. Das bedeutet, das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Handlungsmöglichkeiten der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz also nicht ausgeweitet werden, sondern präziser gefasst und damit insgesamt nachvollziehbarer.

Ebenso stimmt es nicht, dass durch dieses Gesetz entsprechende Schutzmaßnahmen automatisch verhängt würden. Es obliegt weiterhin den Bundesländern und zuständigen Behörden, notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie zu erlassen. Der § 32 Infektionsschutzgesetz bleibt unangetastet.
Ich kann Ihnen versichern, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene sehr sorgfältig abgewogen wird, welche Maßnahmen zeitlich befristet notwendig sind. Es ist in unser aller Interesse, dass wir die Corona-Pandemie in den Griff bekommen und dass unser Gesundheitssektor vor einer Überlastung bewahrt wird.

Am kommenden Donnerstag wird der Gesetzentwurf in zweiter und dritter Lesung im Plenum beraten. Bis dahin wollen wir als SPD-Bundestagsfraktion mit unserem Koalitionspartner noch weiter über eine stärkere Parlamentsbeteiligung sprechen. Die Kontrolle wird aber auch mit Verabschiedung der Reform in jetziger Form beim Parlament bleiben: Das Parlament entscheidet über die epidemische Lage. Sobald sich diese zum Positiven wendet, obliegt es dem Bundestag, die epidemische Lage formal als beendet zu erklären und damit enden auch alle darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Anordnungen automatisch.

Am 12. November 2020 gab es eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages.

Ich wünsche Ihnen und Euch ein erholsames Wochenende. Bleiben Sie/bleibt gesund.

Ihr/Euer Rainer Spiering, MdB